So sichern Sie sich bei Bauleistungen ab

Umweltschutzberater Peter Schürmann im Gespräch mit einem Schreiner in dessen Werkstatt.
HWK KN / Martin Bargiel

Wenn bei genehmigungsfreien Bauvorhaben kein Architekt oder Fachplaner beteiligt ist, übernimmt der ausführende Handwerker selbst die Planungsaufgabe. Diese Handwerker sind dazu verpflichtet, den Auftraggeber auf öffentlich-rechtliche Vorschriften hinzuweisen. Peter Schürmann, Umweltschutzberater bei der Handwerkskammer Konstanz, erklärt, wie Betriebe sich vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen schützen können:

„Es ist wichtig, dass Sie sich vorab über die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften informieren, die ein Haftungsrisiko mit sich bringen. Im Folgenden einige Beispiele:

  • Klimaschutzgesetz und Photovoltaik-Pflichtverordnung Baden-Württemberg: Bei grundlegenden Dachsanierungen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen wurden, muss eine Photovoltaikanlage auf 60 % der Fläche installiert werden, sofern die Fläche für Solarnutzung geeignet ist.
  • Gebäudeenergiegesetz: Wenn Außenbauteile an Bestandsgebäuden erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, müssen die in Anlage 7 Gebäudeenergiegesetz vorgegebenen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) eingehalten werden.
  • Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg: Wenn in einem vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude die Heizungsanlage ausgetauscht wird, müssen mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden.

Auch außerhalb gesetzlicher Pflichten gibt es Informationen, die seitens der Kunden von Ihnen erwartet werden. Unter anderem ist zu beachten, dass erbrachte Handwerkerleistungen nach §35c Einkommensteuergesetz nur steuerlich förderfähig sind, wenn die Mindestanforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Auch bei den Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) müssen technische Mindestanforderungen eingehalten werden, um Zuschüsse zu bekommen.

Wenn Sie sich also vor zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen schützen wollen, sollten Sie die gesetzlichen Anforderungen und die Förderlandschaft rund um Ihr Leistungsspektrum kennen.“


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