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Ausbildung

Informationen zum Erholungsurlaub

Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) konkret festzulegen und richtet sich nach dem Alter des/der Auszubildenden bei Beginn des Kalenderjahres. Bestehen keine günstigeren tariflichen Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubes, so gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Minderjährige und die des Bundesurlaubsgesetzes für Volljährige.

Erholungsurlaub bei Tarifbindung

Das Ausbildungsverhältnis ist an einen Tarifvertrag gebunden, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft.

  • Der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich (Übersicht aller allgemeinverbindlichen Tarifverträge).
  • Betrieb und Auszubildende/r sind tarifgebunden: Der Betrieb ist Mitglied eines Arbeitgeberverbands oder einer Innung und der/die Auszubildende ist Mitglied einer Gewerkschaft.
  • Ausbildende/r und Auszubildende/r einigen sich im Lehrvertrag, dass die Tarifempfehlung angewendet wird.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch (Erholungsurlaub ohne Tarifbindung)

Wenn keine Bindung an einen Tarifvertrag vorliegt, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch zu prüfen und anzuwenden. Ausschlaggebend ist das Alter des/der Auszubildenden am Anfang eines Kalenderjahres.

Alter des/ der Auszubildenden ab dem 01.01. eines Kalenderjahres Gesetzlicher Urlaubsanspruch, wenn kein Tarifvertrag mit höherem Urlaubsanspruch vorliegt
unter 16 Jahre 30 Werktage (WT), entspricht 25 Arbeitstagen (AT)
unter 17 Jahre 27 Werktage (WT), entspricht 23 Arbeitstagen (AT)
unter 18 Jahre 25 Werktage (WT), entspricht 21 Arbeitstagen (AT)
18 Jahre und älter 24 Werktage (WT), entspricht 20 Arbeitstagen (AT)

Werktage (WT) = alle Tage außer Sonn- und Feiertage, geht von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus.
Arbeitstage (AT) = alle regelmäßigen Arbeitstage, das sind in den meisten Fällen 5 Arbeitstage die Woche.

Voller Urlaubsanspruch und Teilurlaubsanspruch

Auszubildende haben für ein Kalenderjahr vollen Urlaubsanspruch, wenn sie länger als 6 Monate in dem betreffenden Kalenderjahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind.

Teilurlaubsanspruch besteht bei einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten oder weniger. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat ist 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.

Beispiel für die Berechnung eines Urlaubsanspruchs (ohne Tarifbindung)

Wenn der Auszubildende am 2. Mai 2007 geboren wurde, die Ausbildung vom 1. September 2023 bis 31. August 2026 dauern soll und eine 5-Tage-Woche gilt, besteht der folgende Anspruch auf Urlaub.

Kalenderjahr Ausbildungszeit im Kalenderjahr Alter am 01.01. Voller Urlaubsanspruch Tatsächlicher Urlaubsanspruch
2023 4 Monate 15 25 AT 8,33 AT
2024 12 Monate 16 23 AT 23 AT
2025 12 Monate 17 21 AT 21 AT
2026 8 Monate 18 20 AT 20 AT

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Lehrlings liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

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